Vereinssatzung


Anlage 1 zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 18.01.2018

 

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

§2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

§3 - Gemeinnützigkeit

§4 - Mitglieder und Förderer

§5 - Aufnahme vom Mitglied

§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

§7 - Mitgliedsbeiträge

§8 - Beendigung der Mitgliedschaft

§9 - Die Organe des Vereins sind

§10 - Zusammensetzung des Vorstandes

§11 - Aufgaben des Vorstandes

§12 - Beschränkung der Haftung

§13 - Einberufung der Mitgliederversammlung

§14 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§15 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

§16 - Jugendversammlung

§17 - Kassenprüfer

§18 - Wahlen und Amtszeiten

§19 - Satzungsänderung

§20 - Auflösung des Vereins

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

 

(1)   Der Verein führt den Namen "Akkordeonklänge Vest Recklinghausen".

 

(2)   Der Verein wurde im April 2002 gegründet.

 

(3)   Er hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen.

 

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1)  „Akkordeonklänge Vest Recklinghausen“ setzt sich zur Aufgabe, Akkordeonmusik hoher Qualität zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten und dadurch dem Akkordeon als künstlerischem Instrument zu mehr Ansehen zu verhelfen.

 

(2)   Zur Erreichung des Vereinszwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

- Unterhalt eines Akkordeonorchesters und weiterer Ensembles

- Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen

- Mitgestaltung des kulturellen Lebens

- Förderung internationaler Begegnungen und des kulturellen Austauschs

- Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Orchestermitglieder, der Nachwuchsspieler sowie der künstlerischen und pädagogischen Mitarbeiter

- Unterstützung der fachlich-musikalischen wie der überfachlichen Jugendarbeit

 

(3)    Der Verein ist aktiv jugendfördernd und jugendbildend tätig.

 

(4)   Der Verein ist ordentliches Mitglied des Deutschen Harmonika-Verbandes e.V. (kurz DHV), mit Sitz in Trossingen. Er erfüllt die daraus entstehenden Verpflichtungen, insbesondere nach Absatz II, §5 der Satzung des DHV.

 

(5)   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele.

 

(3)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden, wie Anschaffungen und Ausgaben, die

zum Zweck des Vereins erforderlich sind ( z.B. Anschaffung von Orchesterinstrumenten oder Ausgaben für Veranstalltungen, Noten, Mieten usw. ).

 

(4)   Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks wird das verbleibende Vermögen einer von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden gemeinnützig anerkannten Einrichtung zufallen. Die Entscheidung ist in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu treffen.

 

 

§ 4 - Mitglieder und Förderer

 

(1)   Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Jugendlichen, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

(2)   Aktive Mitglieder können natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr werden.

 

(3)   Als Jugendliche gelten Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

(4)   Unterstützende Mitglieder sind passive Spieler, Elternteile von Spielern sowie sonstige zugehörige natürliche Personen, die

den Verein und das Vereinsleben außerhalb der musikalischen Arbeit tatkräftig mittragen.

 

(5)  Förderer sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgabe des Vereins materiell oder ideell unterstützen, ohne

Mitglied zu sein. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Vorstand.

 

 

§ 5 Aufnahme vom Mitglied

 

(1)   Die Mitgliedschaft kann von unbescholtenen Personen erworben werden, die für die Ziele des Vereins eintreten und durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrags die Vereinssatzung als verbindlich anerkennen.

 

(2)    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet :

- bei aktiven Mitgliedern und Jugendlichen der musikalische Leiter

- ansonsten der Vorstand.

 

(3)   Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Wahrung der Schriftform an den Vorstand zu richten.

 

(4)   Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

(5)   Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. 

 

 

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen und die Angebote des Vereins zu nutzen, an seinen Vergünstigungen teilzuhaben und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

 

(2)   Sie sind gehalten, gemäß ihrer Selbstverpflichtung an der Vereinsarbeit, insbesondere am Orchester- und Ensemblespiel teilzunehmen und verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

(3)  Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 14. Lebensjahres berechtigt, bei Mitgliederversammlungen sein satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben. Ausgenommen hiervon ist das passive Wahlrecht, für das ein Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet haben muss. Ferner ist jedes Mitglied berechtigt, formlose Anträge an den Vorstand zu richten. Wird der Antrag abgelehnt, hat das Mitglied das Recht, entsprechend der Satzung die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beantragen.

 

(4)   Jedes Mitglied unter 14 Jahren wird durch seinen gesetzlichen Vertreter bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung vertreten. Mit der Vollendung des 14. Lebensjahres schließt ein Mitglied seinen gesetzlichen Vertreter vom Stimmrecht aus.

 

(5)   Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden würde. Für aktive Mitglieder und Jugendliche ist der Probebesuch und die Teilnahme an Konzerten Pflicht. Das in ihrer Obhut gegebene Orchestereigentum ist pfleglich zu behandeln. Noten, die durch Spieler beschädigt oder unbrauchbar werden, sind von diesem zu ersetzen.

 

  

§ 7 - Mitgliedsbeiträge 

 

(1)   Die Beiträge der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(2)  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ferner kann über Beitragsfreiheit für Inhaber von Vorstandsämtern die  

Mitgliederversammlung entscheiden.

 

(3)   Die Leihgebühren für vereinseigene Instrumente werden vom Vorstand festgesetzt.

 

   

§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

 

(2)   Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung unter Wahrung der Schriftform mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig: die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

(3)   Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges ausgesprochen werden. Dieser Beschluss setzt 2/3 – Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder voraus und ist dem Mitglied unter Angaben der Gründung und Wahrung der Schriftform mitzuteilen. Der Vorstand hat sich den Erhalt der Mitteilung unter Wahrung der Schriftform bestätigen zu lassen. Gründe für den Ausschluss aus dem Verein sind insbesondere, wenn das Mitglied

- vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht beachtet

- grob seine Pflichten verletzt

- das Ansehen des Vereins schädigt

 

(4)   Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist unter Wahrung der Textform an den Vorstand zu entrichten.

 

(5)   Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Vermögensanteile des Vereins.

 

  

§ 9 - Die Organe des Vereins sind

 

(1)   Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

 

(2)   Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(3)   Die Ämter der Organe sind Ehrenämter. Kosten und Auslagen für den Verein können vergütet werden.

 

 

§ 10 - Zusammensetzung des Vorstands

 

(1)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand muss zur Handlungsfähigkeit des  Vereins mindestens aus folgenden Mitgliedern bestehen:

- dem Vorsitzenden,

- dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Kassierer,

- dem Musikalischen Leiter.

 

(2)   Zudem kann sich der Vorstand aus weiteren Personen zusammensetzen:

- dem Schriftführer,

- dem Vereinsjugendleiter,

- dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,

- dem Organisatorischen Leiter.

 

 

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes

 

(1)   Der Vorstand trifft die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.

 

(2)   Der Vorstand trifft die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

 

(3)   Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(4)   Die Sitzung des Vorstandes werden vom Vorsitzenden frühzeitig und unter Wahrung der Textform einberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal im Quartal.

 

(5)   Jedes Mitglied des Vorstandes hat in Vorstandssitzungen eine Stimme.

 

(6)   Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des  Vorsitzenden maßgebend. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

(7)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

 

(8)  Der Vorstand ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei von vier der pflichtigen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser Satzung anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse auf seinen Sitzungen, die unter Wahrung der Schriftform protokolliert werden. Außerhalb der Sitzungen können unter Wahrung der Textform Beschlüsse gefasst werden, die bei der folgenden Sitzung in das Protokoll nachzutragen sind.

 

(9)   Der Vorstand ist berechtigt, für langjährige Mitgliedschaften und für besondere Verdienste im Orchester, Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft auszusprechen.

 

(10) Der Kassierer verwaltet die Orchesterkasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er muss spätestens bis 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfern alle Buchungsunterlagen zur Einsicht aushändigen. Bei der Mitgliederversammlung ist ein Kassenbericht vorzulegen. Ausgaben in Beträgen von mehr als 150,-€ bedürfen der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.

 

(11) Der Vereinsjugendleiter vertritt die Jugendabteilung im Vorstand.

 

(12) Der Musikalische Leiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verein entsprechend des Satzungszweckes gemäß § 2 dieser Satzung geführt wird. Dem musikalischen Leiter unterstehen die Leiter der einzelnen Ensembles und Orchester.

 

 

§ 12 - Beschränkung der Haftung

 

Die zur Vertretung berechtigten Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstige Verbindlichkeiten mit dem Vertragspartner zu vereinbaren, dass die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeit nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

 

§ 13 - Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:

- einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres,

- als außerordentliche Mitgliederversammlung: 

         - auf Beschluss des Vorstandes,

         - wenn es ¼ der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung unter Wahrung der  Schriftform verlangen.

 

(2)   Zur jeder Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung der Textform einzuladen. Die Tagesordnung wird durch Vorstandsbeschluss aufgestellt.

 

(3)   Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher unter Wahrung der Schriftform beim Vorstand eingereicht

werden.

 

  

§ 14 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Hiervon ausgenommen ist das passive

Wahlrecht, das mit Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wird. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

 

(2)   Jedes Mitglied unter 14 Jahren wird durch seine gesetzlichen Vertreter bei Entscheidungen vertreten. Mit der Vollendung des 14. Lebensjahres entfällt das Stimmrecht der gesetzlichen Vertreter zugunsten des jeweiligen Mitgliedes. 

 

(3)   Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(4)   Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

 

(5)   Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(6)   Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 

(7)   Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt.

 

(8)   Die Prüfung der Kassenführung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer ist bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung abzuschließen. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands.

 

 

§ 15 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

- Entgegennahme der Vorstands- und Prüfungsberichte,

- Entlastung des amtierenden Vorstandes,

- Genehmigung der Haushaltsführung und –pläne,

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Endgültige Beschlussfassung über Mitgliedschaften,

- Satzungsänderungen,

- Erlass und Änderungen der Geschäftsordnung, der Jugendordnung usw.,

- Auflösung des Vereins.

 

 

§ 16 - Jugendversammlung

 

(Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.01.2018 entfallen)

 

 

§ 17 - Kassenprüfer

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, mindestens einmal im Jahr den Kassenstand zu prüfen und das Ergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung zu übernehmen.

 

(2)   Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.

 

(3)   Kassenprüfer kann jede voll rechts-/geschäftsfähige Person werden, die nicht Mitglied des Vorstands ist.

 

 

§ 18 - Wahlen und Amtszeiten

 

(1)   Die Versammlung wählt einen Wahlleiter, der nicht dem bisherigen Vorstand angehören darf und nicht für ein Vorstandsamt kandidiert.

 

(2)   Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; die Kassenprüfer dürfen nicht im Vorstand sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen betrauen.

 

 

§ 19 - Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 20 - Auflösung des Vereins

 

(1)   Für die Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einberufen werden.

 

(2)   Für die Auflösung ist ein Beschluss von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

(3)   Das Vereinsvermögen ist gemäß § 3 zu verwenden.

 

 

Stand: Januar 2018